Satzung

SATZUNG DES KERBVEREIN DIETZENBACH

Stand MĂ€rz 2019

 

§ 1    Name und Sitz

Der im Jahre 2009 gegrĂŒndete Verein fĂŒhrt den Namen:

„Kerbverein Dietzenbach“

Er hat seinen Sitz in Dietzenbach. Er ist in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Offenbach (Main) eingetragen.

§ 2    Zweck und Aufgaben

2.1.    Der Kerbverein Dietzenbach verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnĂŒtzige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„SteuerbegĂŒnstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO).

Der Verein hat insbesondere den Zweck:
2.1.1.    Förderung der Heimatpflege. Es ist das Ziel das traditionelle
Brauchtum der Dietzenbacher Kerbborsche zu erhalten, zu pflegen und zu
fördern. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: Pflege
des Liedgutes der Kerb, der Tracht der Kerbborsche, Erhalt der
Kerbreden, das Stellen des Kerbbaumes mit Kerbkranz, das Bauen der
Kerbpuppe, welche am Ende der Kerb verbrannt wird.
Insbesondere werden durch finanzielle und materielle UnterstĂŒtzung des
aktuellen Kerbborschejahrgangs und durch Öffentlichkeitsarbeit diese
Ziele verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tÀtig und verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.2.    Mittel des Vereins dĂŒrfen nur fĂŒr die satzungsmĂ€ĂŸigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.

2.3.    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhĂ€ltnismĂ€ĂŸig hohe VergĂŒtungen
begĂŒnstigt werden.

§ 3    GeschĂ€ftsjahr

Das GeschÀftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4    Mitgliedschaft

4.1.    Der Verein hat:
„Ordentliche Mitglieder“
„Ehrenmitglieder“
„Jugendmitglieder“

4.2.    Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die bereit
sind die Bestrebungen des Vereins zu unterstĂŒtzen und vorbehaltlos die
Satzung des Vereins anzuerkennen.

4.3.    Die Ehrenmitglieder werden vom Vorstand ernannt.

4.4.    Die Aufnahme fĂŒr Jugendmitglieder richtet sich nach dem Alter.
Jugendmitglieder sind Jugendliche unter 18 Jahre sowie Auszubildende,
Zivil- und Wehrdienstleistende und Studenten bis 25 Jahre.

§ 5    Erwerb der Mitgliedschaft

Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der
Vorstand wozu eine 2/3 Mehrheit erforderlich ist. Die Aufnahme kann ohne
Angaben von GrĂŒnden abgelehnt werden, wobei eine Ablehnung aus
rassischen oder religiösen GrĂŒnden nicht statthaft ist. Die
Mitgliedschaft setzt die Bezahlung des Beitrages voraus.

§ 6    Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

6.1.    durch Tod,

6.2.    ein ordentlicher Austritt erfolgt durch eine schriftliche
KĂŒndigung, bis zu sechs Wochen vor Ende des Kalenderjahres.

6.3.    durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied:
drei Monate mit der Entrichtung der VereinsbeitrÀge in Verzug ist und
trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese RĂŒckstĂ€nde nicht bezahlt
hat, oder durch Ausschluss (siehe § 10).

§ 7    Mitgliedschaftsrechte

7.1.    Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an
den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, AntrÀge zu stellen und an
Abstimmungen und Wahlen durch AusĂŒbung ihres Stimmrechtes mitzuwirken.
Soweit sie das 18. Lebensjahr ĂŒberschritten haben, sind sie auch wĂ€hlbar.

7.2.    Jugendmitglieder bis zu 18 Jahren besitzen in der
Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

7.3.    Alle Mitglieder haben das Recht sĂ€mtliche durch die Satzung
gewÀhrleisteten Einrichtungen zu benutzen.

7.4.    Jedes Mitglied, das sich in seinen Rechten verletzt fĂŒhlt und
sich beschweren möchte, kann sich beim Vorstand beschweren.

7.5.    Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn ein Mitglied lĂ€nger als 3
Monate mit seinen finanziellen Verpflichtungen im RĂŒckstand bleibt, bis
zu deren ErfĂŒllung.

§ 8    Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:

8.1.    den Verein in der AusĂŒbung und Pflege der Tradition zu unterstĂŒtzen

8.2.    den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe
in allen Vereinsangelegenheiten und Traditionsangelegenheiten unbedingt
Folge zu leisten

8.3.    die BeitrĂ€ge pĂŒnktlich zu bezahlen

8.4.    das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln.

§ 9    Mitgliedsbeitrag

Die MitgliedsbeitrÀge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Ebenso können Umlagen nur auf Beschluss einer Mitgliederversammlung
erhoben werden. Die MitgliedsbeitrÀge sind jÀhrlich im Voraus zu entrichten.

§ 10    Ausschluss

10.1.    Durch den Vorstand können nach Anhören eines Mitglieds
Mitglieder ausgeschlossen werden und zwar:

10.1.1.    bei groben VerstĂ¶ĂŸen gegen die Vereinssatzung

10.1.2.    wegen Unterlassung oder einer Handlung die sich gegen den
Verein, seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken und die im
besonderen Maße die Belange der Tradition schĂ€digen

10.1.3.    wegen Nichtbeachtung von BeschlĂŒssen und Anordnungen der
Vereinsorgane

10.1.4.    wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des
Vereins.

10.2.    Ăœber den Antrag auf Ausschluss, der von jedem ordentlichen
Mitglied unter Angaben von GrĂŒnden und Beweisen bei dem Vorstand
gestellt werden kann, entscheidet der Vorstand. Zu dem Ausschluss ist
eine Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder des Vorstandes
notwendig. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann der Ausgeschlossene
innerhalb einer Frist von zwei Wochen Widerspruch einlegen. Von dem
Zeitpunkt ab, an dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung
des Ausschluss Verfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruht die
Mitgliedschaft und das Mitglied ist verpflichtet, alle in seiner
Verwahrung befindlichen vereinseigenen GegenstĂ€nde,  dem Vorstand abzugeben.

§ 11    Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

11.1.    Der Vorstand

11.2.    Die Mitgliederversammlung

§ 12    Vorstand

12.1.    Der Vorstand besteht aus:

dem/ der 1. Vorsitzenden            dem/ der Kassenwart/ in

dem/ der 2. Vorsitzenden             dem/ der SchriftfĂŒhrer/ in

dem/der Pressewart/in                 bis zu 3 Beisitzer/innen

12.2.    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind alle Vorstandsmitglieder.
Der/ die 1. Vorsitzende (bei dessen Verhinderung der/ die 2.
Vorsitzende) vertritt jeweils mit einem weiteren Vorstandsmitglied den
Verein gerichtlich und außergerichtlich.

12.3.    Der Vorstand wird alle zwei Jahre von der ordentlichen
Mitgliederversammlung gewÀhlt. Als Vorstandsmitglied kann nur eine
Person gewÀhlt werden, die dem Verein mindestens ein Jahr als Mitglied
angehört. Wiederwahl ist zulÀssig. Die Mitglieder des Vorstandes können
sich in dieser Eigenschaft nicht durch andere Personen vertreten lassen.

12.4.    Der Vorstand fĂŒhrt die GeschĂ€fte im Rahmen dieser Satzung. Die
Verwendung der Mittel hat nach den GrundsÀtzen der Wirtschaftlichkeit
bei sparsamster GeschĂ€ftsfĂŒhrung ausschließlich zu Zwecken der Pflege
der Tradition der Kerb und der Kerbborsche zu erfolgen.

12.5.    Der Vorstand ist beschlussfĂ€hig, wenn mehr als die HĂ€lfte
seiner Mitglieder anwesend sind. BeschlĂŒsse werden mit einfacher
Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu fĂŒhren, in dem die BeschlĂŒsse
wörtlich aufzunehmen sind. Alle Sitzungen des Vorstandes sind
vertraulich. Alle BeschlĂŒsse sind grundsĂ€tzlich in Sitzungen
herbeizufĂŒhren. Ausnahmsweise kann ein Beschluss auch schriftlich,
fernmĂŒndlich oder per E-Mail durch Rundfrage bei allen
Vorstandsmitgliedern unter genauer Angabe des Beschlussgegenstandes
herbeigefĂŒhrt werden.

12.6.    Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand
ordnungsgemĂ€ĂŸ bestellt ist.

§ 13    Mitgliederversammlung

13.1.    Die Mitgliederversammlung ist eine ordnungsgemĂ€ĂŸ durch den
Vorstand einberufene Versammlung aller Mitglieder. Sie ist oberstes
Organ. Jeweils einmal im Jahr des neuen GeschÀftsjahres findet eine
ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einberufung erfolgt
mindestens zwei Wochen zuvor per E-Mail und fĂŒr diejenigen, die das
Medium nicht nutzen, schriftlich.

13.2.    AntrĂ€ge zur Mitgliederversammlung mĂŒssen spĂ€testens eine Woche
vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich
eingereicht werden. VerspÀtet eingehende AntrÀge werden nicht mehr auf
die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeiten, wie
AntrĂ€ge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begrĂŒndet werden, welche
nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind.

13.3.    Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Im
Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter.

13.4.    In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Jugendmitglieder (§ 4, Ziff. 4) sind nicht stimmberechtigt. BeschlĂŒsse
werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet
der Vorsitzende. BeschlĂŒsse der SatzungsĂ€nderungen bedĂŒrfen der
Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder. Die Wahlen
erfolgen entweder durch Handzeichen oder schriftlich. Schriftliche
Abstimmung muss erfolgen, wenn die HĂ€lfte der stimmberechtigten
anwesenden Mitglieder dies verlangt. Die schriftliche Abstimmung hat
durch Stimmzettel zu erfolgen. Mitglieder, die in der
Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewÀhlt werden, wenn
ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt. Vor
jeder Wahl ist ein Mitglied als Wahlleiter zu bestellen (durch den
Vorstand) der die Aufgabe hat, die Wahlen vorzubereiten und durchzufĂŒhren.

13.5.    Bei allen Versammlungen ist ein Protokoll zu fĂŒhren, das von
dem Vorsitzenden und dem SchriftfĂŒhrer zu unterschreiben ist.

13.6.    Die außerordentliche Mitgliederversammlung

Sie findet statt

13.6.1.    wenn der Vorstand die Einberufung mit RĂŒcksicht auf die Lage
des Vereins oder mit RĂŒcksicht auf außergewöhnliche Ereignisse fĂŒr
erforderlich hÀlt

13.6.2.    wenn die Einberufung von mindestens 1/4 sĂ€mtlicher
Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird.

13.6.3.    Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen
Befugnisse wie die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 14    KassenprĂŒfer

14.1.    Den KassenprĂŒfern, die in der ordentlichen
Mitgliederversammlung gewĂ€hlt werden, obliegt die laufende Überwachung
der Rechnungs- und KassenprĂŒfung sowie PrĂŒfung des Jahresabschlusses.
Sie können zu jeder Zeit ZwischenprĂŒfungen durchfĂŒhren. Ein
Vorstandsmitglied kann nicht KassenprĂŒfer sein.

14.2.    Die Mitgliederversammlung wĂ€hlt auf die Dauer von zwei Jahren
zwei KassenprĂŒfer. Mindestens einer hat vor dem Rechnungsabschluss eine
ordentliche KassenprĂŒfung vorzunehmen und darĂŒber in der
Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 15    Haftung

Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenĂŒber nicht bei etwa
eintretenden UnfÀllen oder DiebstÀhlen.

§ 16    Ehrungen

Ordentliche Mitglieder und andere Personen, die sich besondere
Verdienste um die Tradition oder um den Verein erworben haben, können
durch den Vorstand ausgezeichnet werden. FĂŒr den Beschluss ist eine
2/3-Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich. Der
Vorstand kann durch Beschluss Auszeichnungen wieder aberkennen, wenn ihr
Besitzer rechtswirksam aus dem Verein ausgeschlossen worden ist.

§ 17    GeschĂ€ftsordnung

Der Vorstand erlÀsst zur Regelung von Aufnahme- und
Beitragsbestimmungen, sowie sonstiger GeschÀftsablÀufe, eine
GeschĂ€ftsordnung. Diese regelt die Rechte und Pflichten der Mitglieder
innerhalb des Vereins. Sie wird mit der Annahme durch die
Mitgliederversammlung wirksam. Änderungen der GeschĂ€ftsordnung bedĂŒrfen
der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Änderungen oder ErgĂ€nzungen
der GeschĂ€ftsordnung bedĂŒrfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Eintragung
in das Vereinsregister.

§ 18    Auflösung

18.1.    Die Auflösung des Vereins oder der Wegfall seines bisherigen
Zweckes ist nur möglich, wenn ein Drittel der Mitglieder dies beantragt
und die ordentliche Mitgliederversammlung mit drei Viertel der Stimmen
der erschienenen Mitglieder sie beschließt.

18.2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des
Vereinszweckes oder bei Wegfall steuerbegĂŒnstigter Zwecke fĂ€llt das
Vereinsvermögen an die Stadt Dietzenbach, die es unmittelbar und
ausschließlich fĂŒr gemeinnĂŒtzige Zwecke zu verwenden hat.
Die Mitgliederversammlung kann in der Sitzung, in der die Auflösung des Vereins
beschlossen wird, durch mehrheitlichen Beschluss einen anderen BegĂŒnstigten des
Vereinsvermögens bestimmen.

§ 19    Schlussvorschriften

19.1.    Diese Satzung ist von der ordentlichen Mitgliederversammlung am
24.04.2009 beschlossen worden.

19.2.    Der Vorstand ist ermĂ€chtigt etwaige vom Registergericht
geforderten Änderungen und ErgĂ€nzungen dieser Satzung selbststĂ€ndig
vorzunehmen.

19.3.    Diese Satzung wird mit der Eintragung in das Vereinsregister
wirksam.